Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin
IndFachwirtPrV 2010§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/8#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/8#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/8#abs-3 (3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die schriftliche Prüfung der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/8#abs-4 (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.